VersVG
Gliederung
Sechster Abschnitt. Schlußvorschriften.
§ 186
Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind auf die Seeversicherung und auf die Rückversicherung nicht anzuwenden.
§ 186 VersVG · VersVG · Versicherungsvertragsgesetz
…§ 186. Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind auf die Seeversicherung und auf die Rückversicherung nicht anzuwenden.…
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