BundesrechtBundesgesetzeVersicherungsvertragsgesetz§ 177a

§ 177a

In Kraft seit 06. April 1959
Up-to-date

Gepfändete Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag werden durch Überweisung zur Einziehung verwertet. Diese ermächtigt den betreibenden Gläubiger insbesondere, namens des Verpflichteten das Versicherungsverhältnis zu kündigen.

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