Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, daß eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Haftpflichtversicherung besteht.
§ 7 AtomHG 1999 · AtomHG 1999 · Atomhaftungsgesetz 1999
§ 7
…Euro je Versicherungsfall zuzüglich 406 000 Euro für Zinsen und Kosten, abdecken. (3) Bei der Beförderung von Kernmaterial ist der Versicherungsnachweis ( § 158i Versicherungsvertragsgesetz 1958) mitzuführen und jederzeit auf Verlangen denjenigen Organen vorzulegen, die für die Überprüfung der Einhaltung der für die Beförderung maßgeblichen Rechts- und Sicherheitsvorschriften zuständig…
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