(1) Macht der Dritte seinen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer außergerichtlich geltend, so hat er dies dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen in geschriebener Form anzuzeigen.
(2) Macht der Dritte den Anspruch gegen den Versicherungsnehmer gerichtlich geltend, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich in geschriebener Form anzuzeigen.
(3) Der Versicherer kann vom Dritten Auskunft verlangen, soweit sie zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Zur Vorlegung von Belegen ist der Dritte nur insoweit verpflichtet, als ihm die Beschaffung billigerweise zugemutet werden kann.
§ 191c VersVG · VersVG · Versicherungsvertragsgesetz
§ 191c
…Der Kurztitel samt Abkürzung sowie die §§ 1b, 3 bis 6, 8, 12, 15a, 16, 18, 34a, 35, 37, 43, 72, 75, 158d, 158e, 158l, 158n, 164, 165a, 176, 178 und 178c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 34/2012 treten mit 1. …
§ 158e
…1) Verletzt der Dritte die Verpflichtungen nach § 158d Abs. 2 und 3 , so beschränkt sich die Haftung des Versicherers nach § 158c auf den Betrag, den er auch bei gehöriger Erfüllung…
§ 29 KHVG 1994 · KHVG 1994 · Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
§ 29 Pflichten des geschädigten Dritten
…Versicherers einen Vergleich abschließt oder dessen Anspruch anerkennt; § 154 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 ist anzuwenden. (5) Die §§ 158d und 158e des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sind nicht anzuwenden.…
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