§ 136
In Kraft seit 06. April 1959
Up-to-date
Sind Güter gegen die Gefahren der Beförderung auf Binnengewässern versichert, so trägt der Versicherer die Gefahr der Benützung von Leichterfahrzeugen bei der Verladung oder der Ausladung, wenn die Benützung ortsüblich ist.
§ 140 VersVG · VersVG · Versicherungsvertragsgesetz
§ 140
…gemeine Handelswert und in dessen Ermanglung der gemeine Wert, den die Güter am Ort der Absendung in dem nach den §§ 134 bis 136 für den Beginn der Versicherung maßgebenden Zeitpunkt haben, unter Hinzurechnung der Versicherungskosten sowie der jenigen Kosten, welche bis zur Annahme der Güter durch den Frachtführer…
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