§ 129 Transportversicherung.
§ 129 Transportversicherung. — VersVG
§ 129 Transportversicherung. — VersVG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 2/1959
Inkrafttretungsdatum
06. April 1959
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12026552
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Bei der Versicherung von Gütern gegen die Gefahren der Beförderung zu Lande oder auf Binnengewässern trägt der Versicherer alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.
(2) Bei der Versicherung eines Schiffes gegen die Gefahren der Binnenschiffahrt trägt der Versicherer alle Gefahren, denen das Schiff während der Dauer der Versicherung ausgesetzt ist. Der Versicherer haftet auch für den Schaden, den der Versicherungsnehmer infolge eines Zusammenstoßes von Schiffen dadurch erleidet, daß er den einem Dritten zugefügten Schaden zu ersetzen hat.