Verordnungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, wenn sie vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erlassen werden, im Bundesgesetzblatt oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, oder wenn sie vom Landeshauptmann erlassen werden, im jeweiligen Landesgesetzblatt oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verordnungen treten mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird. Ist eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt oder im jeweiligen Landesgesetzblatt oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ nicht oder nicht zeitgerecht möglich, sind die Verordnungen mittels anderer geeigneter technischer Möglichkeit zur Kundmachung oder Weitergabe von Informationen – insbesondere im Internet oder durch Rundfunk oder auf geeignete akkustische oder visuelle Weise oder in Printmedien – kundzumachen.
VerssG 1992 · Versorgungssicherungsgesetz
Art. 2 § 21 Geltungsdauer und Vollziehung
…1 Z 1 und Z 2, § 18 Abs. 1a, § 21 Abs. 7, § 22 Z 2 und 6 und § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft…
Art. 2 § 18 Strafbestimmungen
…ist nicht zu bestrafen, wenn sie im Falle der Erlassung einer Verordnung gemäß diesem Bundesgesetz vor dem Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung gemäß § 6 begangen wurde. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Bei der Bemessung der Strafe ist die verursachte Beeinträchtigung der Sicherung der Versorgung zu berücksichtigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit…
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