Lenkungsmaßnahmen sind
1. Gebote, Verbote und die Anordnung von Bewilligungspflichten hinsichtlich der Produktion, des Transportes, der Lagerung, der Verteilung, der Abgabe, des Bezuges, der Verbringung, der Ein- und Ausfuhr sowie der Verwendung von Waren;
2. Anweisungen an Besitzer oder andere Verfügungsberechtigte von Transport-, Lager- und Verteilungseinrichtungen für gemäß Z 1 gelenkte Waren;
3. die Verpflichtung von physischen und juristischen Personen sowie von Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, die gewerbsmäßig Waren erzeugen, bearbeiten, verarbeiten, verbrauchen, lagern, für sich oder andere verwahren oder damit handeln, zu Meldungen über den Bedarf, die Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung, den Verbrauch, den Zu- und Abgang und den Lagerbestand von Waren sowie zu von für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünften über Betriebsverhältnisse.
Rückverweise
VerssG 1992 · Versorgungssicherungsgesetz
Art. 2 § 9
…Wirtschaft oder die im § 4 Abs. 3 genannten Behörden können nach Maßgabe ihres Aufgabenbereiches durch gehörig legitimierte Organe die gemäß § 2 Z 3 zu erteilenden Meldungen und Auskünfte überprüfen lassen und, sofern die Meldepflichtigen die Meldungen trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben haben, diese an…
Art. 2 § 1 Erlassung von Lenkungsmaßnahmen
…unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung unbedingt erforderliche Lenkungsmaßnahmen anordnen, sofern diese Störungen 1. keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen und 2. durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können, und insoweit diese Waren nicht Lenkungsmaßnahmen nach anderen Bundesgesetzen…
Art. 2 § 7 Beschlagnahme
…§ 1 Abs. 3 genannten Ziele kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Waren und Einrichtungen, für die Lenkungsmaßnahmen gemäß § 2 Z 1 und 2 angeordnet wurden, beschlagnahmen und zu deren Ablieferung verpflichten. (2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind Waren, 1…
Art. 2 § 18 Strafbestimmungen
…der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen 1. mit Geldstrafe bis zu 14 530 Euro, wer den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 oder den auf Grund des § 2 Z 3 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt; 2. mit Geldstrafe bis zu 72 600 Euro, wer…