Art. 2 § 19
In Kraft bis 31. Dezember 2026
Up-to-date
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben an der Vollziehung des § 18 als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
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