Schriften und Amtshandlungen in den Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind von den Bundesverwaltungsabgaben befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
Art. 2 § 22 VerssG 1992 · VerssG 1992 · Versorgungssicherungsgesetz
Art. 2 § 22
…Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich des § 14 Abs. 2 Z 1 der Bundeskanzler bzw. nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit…