Welche Waren unter die Warengruppen der Z 1 fallen, bestimmt sich nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 7. September 1987, in der jeweils geltenden Fassung.
– Rohstoffe und Halbfabrikate der Abschnitte I bis IV (Kapitel 1 bis 23) der Nomenklatur
– Zigarren, Stumpen, Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatz; anderer verarbeiteter Tabak und anderer verarbeiteter Tabakersatz; „homogenisierter“ oder „rekonstruierter“ Tabak (Abschnitt IV, Kapitel 24)
– Mineralische Stoffe, ausgenommen mineralische Brennstoffe, Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse (Abschnitt V, Kapitel 25 bis 27)
– Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien (Abschnitt VI, Kapitel 28 bis 38)
– Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus (Abschnitt VII, Kapitel 39 bis 40)
– Rohe Häute und Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus (Abschnitt VIII, Kapitel 41 bis 43)
– Kork und Waren aus Kork (Abschnitt IX, Kapitel 45)
– Halbstoffe aus Holz oder anderen zellulosehaltigem Fasermaterial; Abfälle von Papier oder Pappe, Papier und Pappe sowie Waren daraus (Abschnitt X, Kapitel 47 bis 48)
– Spinnstoffe und Waren daraus (Abschnitt XI, Kapitel 50 bis 63)
– Schuhe und ähnliche Waren; Teile dieser Waren (Abschnitt XII, Kapitel 64)
– Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, Teile dieser Waren; Glas und Glaswaren (Abschnitt XIII, Kapitel 68 und 70)
– Metalle und Halbstoffe und Waren daraus; Abfälle und Schrotte aus Eisen und Stahl sowie der NE-Metalle (Abschnitt XV, Kapitel 72 bis 83)
– Maschinen und Apparate; elektrotechnische Waren und deren Teile (Abschnitt XVI, Kapitel 85)
– Beförderungsmittel (Abschnitt XVII, Kapitel 86 bis 89)
– Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Meß-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, apparate und –geräte; medizinische und chirugische Instrumente, Apparate und Geräte, Teile und Zubehör dieser Waren Abschnitt VXIII, Kapitel 90)
– Abfallstoffe, soweit sie nicht unter Z 1 fallen.
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