(1) Die Vermessungen sind unter Anschluss an das Festpunktfeld derart vorzunehmen, dass die Lage der Grenzpunkte durch Zahlenangaben gesichert und der Grenzverlauf in der Katastralmappe darstellbar ist.
(2) Für die Vermessungen in Gebieten gemäß § 32a ist der Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass zusätzlich zum Anschluss an das Festpunktfeld Grenzpunkte oder sonstige Punkte in die Vermessung einzubeziehen sind, deren Kennzeichnung seit ihrer letzten Vermessung unverändert geblieben sind.
(3) Die näheren Vorschriften über die Vermessungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie über die Fehlergrenzen erläßt nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf Bodenwert und technische Gegebenheiten der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung.
VermV 2016 · Vermessungsverordnung 2016
§ 3 Anschluss an das Festpunktfeld
…1) Die Koordinaten der Messpunkte, die für Vermessungen gemäß § 36 VermG erforderlich sind, sind durch einen durchgreifend kontrollierten und damit überbestimmten Anschluss an die den Grenzpunkten nächstgelegenen Festpunkte zu ermitteln. Dabei sind die nach dem Stand…
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