§ 34
§ 34 — VermG
§ 34 — VermG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1975
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12147464
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Auf Antrag der Grundeigentümer sind Grenzvermessungen für die in den §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, genannten Zwecke sowie zum Zwecke der Umwandlung (§ 17 Z. 2) durchzuführen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch die Erfüllung der übrigen gesetzlichen Aufgaben der Vermessungsämter nicht beeinträchtigt wird.
(2) Wenn im Sprengel eines Vermessungsamtes kein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen seinen Sitz hat, sind auf Antrag der Grundeigentümer auch Grenzvermessungen für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen, Ab- und Zuschreibungen innerhalb zweier Jahre ab Antragstellung durchzuführen.
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