BundesrechtBundesgesetzeVermessungsgesetz§ 32

§ 32

Bei einer Neuanlegung gemäß § 21 Z. 1 gelten folgende Sonderbestimmungen:

1. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grundstücke haben die Grenzverhandlungen gemäß §§ 24 bis 26 und die Vermessung gemäß § 27 zu entfallen; anstelle der Niederschriften und der Vermessungen treten die Angaben des Grenzkatasters.

2. Für Grenzen zwischen den in der Z. 1 angeführten und den anderen Grundstücken haben die Festlegungen (§ 25 Abs. 1) zu entfallen; an ihre Stelle treten die Angaben des Grenzkatasters.

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