§ 31a
§ 31a — VermG
§ 31a — VermG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1975
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12147461
Zuletzt nach Updates gesucht am
Werden Grundstücke, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, durch die Änderung einer Katastralgemeinde, in der das Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung abgeschlossen ist, in diese übertragen, so ist in der hierüber gemäß § 7 zu erlassenden Verordnung das Verfahren zur teilweisen Neuanlegung anzuordnen.
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