BundesrechtBundesgesetzeVermessungsgesetz§ 29

§ 29

(1) Die Verordnung gemäß § 28 Abs. 2 hat zu enthalten

1. die Bezeichnung der Katastralgemeinde, für welche die Neuanlegung erfolgt ist,

2. die Bezeichnung des Ortes, wo der Entwurf eingesehen werden kann,

3. den Beginn und die Dauer des Richtigstellungsverfahrens, welche mindestens sechs Wochen zu betragen hat.

(2) Die Verordnung ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen. Sie tritt am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft.

(3) Vom Inkrafttreten der Verordnung sind die Gemeinde, in der die Neuanlegung vorgenommen wird, das Amt der Landesregierung, die Ingenieurkammer (Länderkammer), die Notariatskammer (Länderkammer) und die Rechtsanwaltskammer (Länderkammer) in Kenntnis zu setzen.

(4) Vom Beginn des Richtigstellungsverfahrens an sind Eintragungen (§ 11) nur noch im Entwurf vorzunehmen.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen