§ 26
§ 26 — VermG
§ 26 — VermG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 306/1968
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1969
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12147455
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Die Niederschriften über die Grenzverhandlung haben die Beschreibung der festgelegten Grenzen zu enthalten. Erfolgt keine Festlegung, so ist der von jedem einzelnen Beteiligten angegebene Grenzverlauf anzuführen.
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