§ 24
§ 24 — VermG
§ 24 — VermG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 306/1968
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1969
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12147453
Zuletzt nach Updates gesucht am
Zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke sind an Ort und Stelle Grenzverhandlungen durchzuführen, zu denen sämtliche beteiligte Eigentümer zu laden sind.
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