Zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke sind an Ort und Stelle Grenzverhandlungen durchzuführen, zu denen sämtliche beteiligte Eigentümer zu laden sind.
…steht im Zusammenhang mit der grundstücksweise vorzunehmenden Umwandlung des Grenzsteuerkatasters in den Grenzkataster nach dem VermG. In der von der Vermessungsbehörde durchgeführten Grenzverhandlung (§ 24 VermG), die in drei Verhandlungen am 14. September 1988, am 27. September 1989 (in Abwesenheit der Rechtsvorgänger des Beklagten) und (nach Aufhebung…
…herbeizuführen, erst zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke an Ort und Stelle Grenzverhandlungen durchzuführen, zu denen sämtliche beteiligte Eigentümer zu laden sind (§ 24 VermG). Einigen sich die Eigentümer - wie hier - nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet…
…die Übernahme des Seegrundstücks Nr 2755/1 in den Grenzkataster nach dem Vermessungsgesetz. Als Ergebnis der vor der Vermessungsbehörde durchgeführten Grenzverhandlung (§ 24 VermG) wurden die Streitteile mit Bescheid aufgefordert, ein für die Bereinigung des Grenzstreits bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie…
…daß es sich um einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der grundstücksweise vorzunehmenden Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster nach § 15 Abs 1 Z 1 Vermessungsgesetz (VermG, BGBl 1968/306, idFd § 28 Staatsgrenzgesetz, BGBl 1974/9, Art I des BGBl 1975/238, Art I des BGBl 1980/480 und Art IV…
…Wasserlinie bei Normalstand eingezeichnet. Am 24.September 1986 fand zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke an Ort und Stelle eine Grenzverhandlung statt (§ 24 VermG). Die schriftliche Aufforderung, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des dabei entstandenen Grenzstreites bestimmtes Verfahren anhängig zu machen (§ 25 Abs.2 VermG), wurde…
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