§ 23
§ 23 — VermG
§ 23 — VermG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 306/1968
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1969
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12147452
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Gemeinden haben die für die amtlichen Arbeiten nötigen Kanzleiräume zur Verfügung zu stellen, in gehörigem Zustand zu halten und für die zur Unterstützung der Amtshandlungen nötigen Hilfeleistungen gegen Ersatz der Kosten Sorge zu tragen.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen