§ 21
In Kraft seit 01. Juli 1975
Up-to-date
Die allgemeine Neuanlegung des Grenzkatasters ist nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung sowie der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit durchzuführen
1. zur Ergänzung des Grenzkatasters in den Katastralgemeinden, in denen das Verfahren der teilweisen Neuanlegung angeordnet ist oder
2. zur Wiederherstellung eines vernichteten oder unbrauchbar gewordenen Grenzkatasters.
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