§ 21
§ 21 — VermG
§ 21 — VermG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1975
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12147450
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die allgemeine Neuanlegung des Grenzkatasters ist nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung sowie der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit durchzuführen
1. zur Ergänzung des Grenzkatasters in den Katastralgemeinden, in denen das Verfahren der teilweisen Neuanlegung angeordnet ist oder
2. zur Wiederherstellung eines vernichteten oder unbrauchbar gewordenen Grenzkatasters.
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