BundesrechtBundesgesetzeVermessungsgesetz§ 16

§ 16

(1) Das Verfahren zur teilweisen Neuanlegung ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung anzuordnen.

(2) Die Verordnung ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen. Sie tritt, soweit darin nicht ein späteres Inkrafttreten angeordnet ist, am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft.

(3) Vom Inkrafttreten der Verordnung sind die Gemeinde, in der die Neuanlegung vorgenommen wird, das Amt der Landesregierung, die Ingenieurkammer (Länderkammer), die Notariatskammer (Länderkammer) und die Rechtsanwaltskammer (Länderkammer) in Kenntnis zu setzen.

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