§ 15
§ 15 — VermG
§ 15 — VermG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
Inkrafttretungsdatum
01. November 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40181953
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde erfolgt
1. durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung §§ 16 bis 20) oder
2. durch die Neuanlegung des Grenzkatasters in einem abgegrenzten Gebiet (allgemeine Neuanlegung §§ 21 bis 32).
(2) Eine Neuanlegung kann nur in den Katastralgemeinden erfolgen, für die ein Festpunktfeld gemäß § 1 Z. 1 lit. a vorhanden ist.
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