§ 10
§ 10 — VermG
§ 10 — VermG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
Inkrafttretungsdatum
09. Juli 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40181949
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Im Grenzkataster sind für Grundstücke unter Verwendung der in den Z 1 bis 8 festgelegten Bezeichnungen die Benützungsarten einzutragen:
1. Bauflächen
2. landwirtschaftlich genutzte Grundflächen
3. Gärten
4. Weingärten
5. Alpen
6. Wald
7. Gewässer
8. Sonstige
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann mit Verordnung Mindestflächen für auszuweisende Benützungsarten festlegen sowie eine weitere Unterteilung und nähere Beschreibung der in Abs. 1 genannten Benützungsarten vornehmen. Maßgeblich sind hiefür der jeweilige Stand von Wissenschaft und Technik sowie die Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit und der Bedürfnisse von Verwaltung und Wirtschaft.
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