VerG
Gliederung
7. Abschnitt Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 31 Strafbestimmung
Rückverweise
Wer
1.die Errichtung eines Vereins vor Aufnahme einer über die Vereinbarung von Statuten und die allfällige Bestellung der ersten organschaftlichen Vertreter hinausgehenden Vereinstätigkeit nicht gemäß § 11 Abs. 1 anzeigt oder
2.trotz Erklärung der Vereinsbehörde gemäß § 12 Abs. 1 eine Vereinstätigkeit ausübt oder auf der Grundlage geänderter Statuten fortsetzt (§ 14 Abs. 1) oder
3. nach rechtskräftiger Auflösung des Vereins die Vereinstätigkeit fortsetzt oder
4. als zur Vertretung des Vereins berufener Organwalter
a)die Anzeige einer Statutenänderung unterlässt (§ 14 Abs. 1) oder
b)die organschaftlichen Vertreter des Vereins oder die Vereinsanschrift nicht gemäß § 14 Abs. 2 und 3 bekannt gibt oder
c)die freiwillige Auflösung des Vereins nicht gemäß anzeigt oder die Veröffentlichung unterlässt () oder
d)die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (§ 30 Abs. 5 in Verbindung mit § 28 Abs. 2) oder
e)die ZVR-Zahl nicht gemäß § 18 Abs. 2 letzter Satz führt oder
5.als Abwickler die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (§ 30 Abs. 5)
begeht – wenn die Tat nicht von den Strafgerichten zu verfolgen ist – eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.
§ 31 VerG · VerG · Vereinsgesetz 2002
§ 31 Strafbestimmung
…§ 31. Wer 1. die Errichtung eines Vereins vor Aufnahme einer über die Vereinbarung von Statuten und die allfällige Bestellung der ersten organschaftlichen Vertreter hinausgehenden Vereinstätigkeit nicht…
§ 34 Vollziehung
… 7 , § 17 Abs. 9, §§ 18 und 19 , § 29, § 30 Abs. 5, § 31 der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich § 2 Abs. 4, §§ 6 und 7 , §§ 23 bis 26 der Bundesminister…
§ 33 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
…über die Rechnungslegung ( § 21 ) und über die qualifizierte Rechnungslegung für große Vereine ( § 22 ) sind erstmalig auf Rechnungsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen. Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale gemäß § 22 Abs. 1 und 2 treten ein, wenn diese Merkmale an den beiden dem 1. …