VerG
Gliederung
5. Abschnitt Haftung
§ 25 Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Vereins
(1) Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Vereins gegen einen Organwalter kann die Mitgliederversammlung einen Sondervertreter bestellen. Dazu kann die Mitgliederversammlung jedenfalls auch von einem allfälligen Aufsichtsorgan einberufen werden.
(2) Für den Fall, dass die Mitgliederversammlung die Bestellung eines Sondervertreters ablehnt oder mit dieser Frage nicht befasst wird, können Ersatzansprüche von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder geltend gemacht werden. Diese bestellen für den Verein einen Sondervertreter, der mit der Geltendmachung der Ersatzansprüche betraut wird.
(3) Dringt im Fall des Abs. 2 der Verein mit den erhobenen Ansprüchen nicht oder nicht zur Gänze durch, so tragen die betreffenden Mitglieder die aus der Rechtsverfolgung erwachsenden Kosten nach außen zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner) und im Innenverhältnis, sofern nicht anderes vereinbart ist, zu gleichen Teilen.
§ 25 VerG · VerG · Vereinsgesetz 2002
§ 25 Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Vereins
…§ 25. (1) Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Vereins gegen einen Organwalter kann die Mitgliederversammlung einen Sondervertreter bestellen. Dazu kann die Mitgliederversammlung jedenfalls auch von einem allfälligen…
§ 33 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
…§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft, gleichzeitig tritt das Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233/1951, außer Kraft. (2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des…
§ 34 Vollziehung
§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich §§ 9 und 10 , § 14 Abs. 2 und 3, §§ 15 bis 17 Abs. 7 , § 17 Abs. 9, §§ 18 und 19 , § 29, § 30 Abs. 5, § 31 der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich § 2 Abs. 4, §§ 6 und 7 , §§ 23 bis 26 der Bundesminister für Justiz, hinsi…
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