BundesrechtBundesgesetzeVerbandsverantwortlichkeitsgesetz§ 25

§ 25Verfahren bei Widerruf einer bedingten Nachsicht

In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date

Für einen Widerruf der bedingten Nachsicht nach § 9 Abs. 1 ist § 494a StPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bezirksgericht als erkennendes Gericht nur zuständig ist, wenn die Buße oder deren Teil 55 Tagessätze nicht übersteigt; der Einzelrichter beim Landesgericht nur, wenn die Buße oder deren Teil 100 Tagessätze nicht übersteigt.

Rückverweise