VBG
Gliederung
Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen
3. Unterabschnitt Vertragsbedienstete im Lehramt
§ 91f Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L
Bei Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L mit einer Gesamtverwendungsdauer als Lehrkraft an einer im § 90c Abs. 3 angeführten Einrichtung von weniger als sieben Jahren ist der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 4 auch dann erfüllt, wenn der Vertragslehrer nicht mehr innerhalb des Bereiches der Bildungsdirektion an einer Schule (oder an mehreren Schulen) zumindest im Ausmaß seiner gesicherten Stunden beschäftigt werden kann. Die im § 32 Abs. 4 enthaltene Kündigungsbeschränkung ist auch in diesem Fall anzuwenden.
§ 91f VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 91f Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L
…§ 91f. Bei Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L mit einer Gesamtverwendungsdauer als Lehrkraft an einer im § 90c Abs. 3 angeführten Einrichtung von weniger als…
§ 91i
…1) § 90c Abs. 2 und 3 sowie § 91f sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden, die 1. schon vor dem 1. Jänner 1996 dem Entlohnungsschema I L angehört haben und 2. seither ununterbrochen in…
§ 90l Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer
…§ 90l. (1) In die im § 90c Abs. 3 , im § 90k Abs. 1 und im § 91f angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen: 1. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG , 2…
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