§ 91f Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L
In Kraft seit 01. Januar 2019
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VBG
Gliederung
Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen
3. Unterabschnitt Vertragsbedienstete im Lehramt
§ 91f Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L
Bei Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L mit einer Gesamtverwendungsdauer als Lehrkraft an einer im § 90c Abs. 3 angeführten Einrichtung von weniger als sieben Jahren ist der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 4 auch dann erfüllt, wenn der Vertragslehrer nicht mehr innerhalb des Bereiches der Bildungsdirektion an einer Schule (oder an mehreren Schulen) zumindest im Ausmaß seiner gesicherten Stunden beschäftigt werden kann. Die im § 32 Abs. 4 enthaltene Kündigungsbeschränkung ist auch in diesem Fall anzuwenden.
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