VBG
Gliederung
Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen
3. Unterabschnitt Vertragsbedienstete im Lehramt
§ 90h Einreihung in das Entlohnungsschema II L
(1) Eine Einreihung in das Entlohnungsschema II L ist für Vertragslehrer vorgesehen, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung stehen.
(2) Als nicht gesicherte Verwendung gelten
1. Verwendung zur Vertretung einer konkret bestellten Person (konkret bestellter Personen),
2. Verwendung im Rahmen eines Schulversuches, wenn dessen Änderung oder Wegfall zu einem Entfall von Werteinheiten oder zum Entfall von Stunden eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes führen kann,
3. Verwendung in Gegenständen, die an einer Schule im Rahmen ihrer Schulautonomie geschaffen wurden,
4. Verwendung in Freigegenständen und unverbindlichen Übungen,
5. Verwendung in der Nachmittagsbetreuung,
6. Verwendung in der Lehrerreserve,
7. sonstige Verwendung, die als solche aus wichtigen organisatorischen Gründen nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum vorgesehen ist.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist im Dienstvertrag anzugeben, für welche der im Abs. 2 angeführten Verwendungen das Dienstverhältnis eingegangen wird.
(4) § 4 Abs. 4 ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L nicht anzuwenden.
§ 90h VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 90h Einreihung in das Entlohnungsschema II L
…§ 90h. (1) Eine Einreihung in das Entlohnungsschema II L ist für Vertragslehrer vorgesehen, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung stehen. (2) Als nicht gesicherte Verwendung gelten…
§ 90i Vertretung
…§ 90i. (1) Eine Vertretung gemäß § 90h Abs. 2 Z 1 liegt vor, wenn die vertretene Person 1. zur Gänze abwesend oder deren Lehrverpflichtung herabgesetzt oder ermäßigt ist oder diese…
§ 90j Dauer des Dienstverhältnisses im Entlohnungsschema II L
…Dienstverhältnisses an Stelle des Endes des Unterrichtsjahres das Ende des betreffenden Schuljahres vorzusehen. (2) Abs. 1 gilt nicht für eine Vertretung gemäß § 90h Abs. 2 Z 1 , wenn anzunehmen ist, daß der Anlaß für die Vertretung während der Hauptferien entfällt und ein Dienstverhältnis für eine andere…
§ 90c Einreihung in das Entlohnungsschema I L
…§ 90c. (1) Die Vertragslehrer sind, sofern im § 90h nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema I L einzureihen. (2) Im Dienstvertrag ist die Anzahl der Werteinheiten (Stunden) 1. der gesicherten Verwendung und 2…
§ 157f Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 157f § 157f
… 48/2015 dem Entlohnungsschema IIL angehören, sind anstelle des § 151c der § 90c Abs. 3 und die §§ 90h bis 90o, 90s und 91a VBG sinngemäß anzuwenden. (3) § 143 Abs. 4 und § 144a Abs. 3 , jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. …
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