(1) Vertragsbedienstete sind berechtigt, die in den Sonderbestimmungen jeweils vorgesehenen Verwendungsbezeichnungen oder Funktionsbezeichnungen zu führen.
(2) Verwendungsbezeichnungen können mit einem Zusatz geführt werden, der auf die Verwendung in einer bestimmten Dienststelle hinweist. Dieser Zusatz ist nicht Bestandteil der Verwendungsbezeichnung.
§ 7a VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 7a Verwendungsbezeichnungen
…§ 7a. (1) Vertragsbedienstete sind berechtigt, die in den Sonderbestimmungen jeweils vorgesehenen Verwendungsbezeichnungen oder Funktionsbezeichnungen zu führen. (2) Verwendungsbezeichnungen können mit einem Zusatz geführt werden, der auf…
§ 36a Abschnitt Ia
…Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, der Abschnitt I mit Ausnahme von § 4 Abs. 4, §§ 6 bis 6b , § 7a, §§ 8a bis 15a , § 17, § 19, § 20 , soweit er sich auf die §§ 49 bis…
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