VBG
Gliederung
ABSCHNITT VII Geheimhaltung seitens sonstiger Organe
§ 79
Für Organe, die mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sind und für die keine dienstrechtliche Regelung über die Geheimhaltung besteht, gilt § 46 Abs. 1 bis 4 und 6 BDG 1979.
§ 79 VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
…§ 79. Für Organe, die mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sind und für die keine dienstrechtliche Regelung über die Geheimhaltung besteht, gilt § 46 Abs. …
…daher der Amtsverschwiegenheit gemäß Art 20 Abs 3 B VG (vgl die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 46 Abs 1 BDG, § 79 VBG). 1.7. Sowohl die Frage, wie eine Äußerung im Einzelfall zu verstehen ist (RS0031883 [T6]), als auch die Frage, ob der Rechtfertigungsgrund des § …
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