§ 73 Anspruch auf Erholungsurlaub
In Kraft seit 01. Januar 2012
Up-to-date
§ 73 Anspruch auf Erholungsurlaub — G-VBG 2012
Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf Erholungsurlaub.
§ 104 G-VBG 2012 · G-VBG 2012 · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012
§ 104 Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung, Pflegefreistellung
…1) Für pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 1 gelten die §§ 73 bis 81 sinngemäß mit der Maßgabe, dass a) anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs…
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