(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Vertragsbediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung oder Verkürzung des Zeitraumes, in dem nach Abs. 2 eine neuerliche Dienstzuteilung zulässig ist, ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten nur dann zulässig, wenn
1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
2. sie zum Zweck einer Ausbildung erfolgt.
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Vertragsbediensteten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einem Dienststellenteil anzuwenden, der außerhalb des Dienstortes liegt.
(6) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Dienstzuteilung ohne die Einschränkungen der Abs. 2 bis 5 zulässig.
§ 6a VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 6a Dienstzuteilung
…§ 6a. (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von…
§ 48b An Pädagogische Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen
…privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen sind ( § 6a ), sind die §§ 48g, 48h, 48j, 48k, 48l, 48m und § 48n Abs. 2 Z 1 bis 4 , Abs. …
§ 41 Verwendung, Dienstzuteilung und Mitverwendung
…nicht lehrbefähigt ist, wobei dies bei einem ein Semester übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Vertragslehrperson bedarf. (3) Als andere Dienststelle im Sinne des § 6a Abs. 1 kommt auch eine Privatschule oder eine öffentliche oder private Pädagogische Hochschule, eine in der Verwaltung eines anderen gesetzlichen Schulerhalters stehende Schule oder…
§ 49f 2. Unterabschnitt
…5 und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt. (8) Eine Versetzung ( § 6 ) oder eine Dienstzuteilung ( § 6a ) ist nur mit Zustimmung des Professors zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es bei Auflassung des betreffenden Faches an der Universität im Rahmen studienrechtlicher Änderungen. Die…
§ 9 LLVG · LLVG · Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz
§ 9 Verwendung, Dienstzuteilung und Mitverwendung
…nicht lehrbefähigt ist, wobei dies bei einem ein Semester übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Landesvertragslehrperson bedarf. (3) Als andere Dienststelle im Sinne des § 6a Abs. 1 VBG kommt auch eine nicht öffentliche Schule oder Pädagogische Hochschule, eine in der Verwaltung des Bundes stehende Schule oder eine Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung in…
§ 18 HG · HG · Hochschulgesetz 2005
§ 18 Lehrpersonal
…zur Dienstleistung zugewiesenes Bundeslehrpersonal, Bundesvertragslehrpersonal, Landeslehrpersonal oder Landesvertragslehrpersonal, land- und forstwirtschaftliches Landeslehr- oder land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonal ( § 39 BDG 1979 , § 6a VBG , § 22 LDG 1984 , § 22 LLDG 1985 ), 3. mitverwendetes Bundeslehr- und Bundesvertragslehrpersonal ( § 210 BDG 1979 ), mitverwendetes Landeslehr…
§ 9 LVG · LVG · Landesvertragslehrpersonengesetz 1966
§ 9 Verwendung, Dienstzuteilung und Mitverwendung
…nicht lehrbefähigt ist, wobei dies bei einem ein Semester übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Landesvertragslehrperson bedarf. (3) Als andere Dienststelle im Sinne des § 6a Abs. 1 VBG kommt auch eine nicht öffentliche Schule oder Pädagogische Hochschule, eine in der Verwaltung des Bundes stehende Schule oder eine Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung in…
Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates
§ 10 Sekretariat
…2001 namhaft zu machenden, fachlich geeigneten Bediensteten ihrer Bundesministerien. Diese Bediensteten sind dem Bundeskanzleramt gemäß § 39 BDG 1979 bzw. gemäß § 6a VBG 1948 dienstzuzuteilen. (2) Das Sekretariat ist von einem vom Bundeskanzler mit dieser Funktion betrauten Bediensteten des Bundeskanzleramtes zu leiten. (3) Das Sekretariat hat außen…
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