VBG
Gliederung
ABSCHNITT V Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes
§ 63 Vergütung für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes
(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K gebührt eine Vergütung. Der Anspruch auf diese Vergütung richtet sich mit der Maßgabe nach § 112 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, daß an die Stelle der Gehaltsstufen Entlohnungsstufen treten.
(2) Ist der Vertragsbedienstete länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die Vergütung nach Abs. 1 vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume
1. eines Urlaubs, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder
2. einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls
einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1 oder 2 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.
(3) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung nach Abs. 1.
§ 63 VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 63 Vergütung für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes
…§ 63. (1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K gebührt eine Vergütung. Der Anspruch auf diese Vergütung richtet sich mit der Maßgabe nach § 112 Abs. …
§ 87 Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes
…eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K: Pflegedienst-Chargenzulage und allfällige Teuerungszulagen. (6) Dem im Abs. 1 angeführten Vertragsbediensteten gebührt ferner die Vergütung nach § 63. (7) Ist das jeweilige Monatsentgelt (einschließlich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) des im Abs. 1 angeführten Vertragsbediensteten höher als…
§ 90e Monatsentgelt, Dienstzulagen, Erzieherzulage und Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika im Entlohnungsschema I L
… 2 bis 4 , 3. die Vergütung für die schulpraktische Ausbildung nach § 62 und die Vergütung für Mentorinnen und Mentoren gemäß § 63 , 4. die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a , 5. die Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach § 63b , 6. die Abgeltung…
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