BundesrechtBundesgesetzeVertragsbedienstetengesetz 1948Abschnitt IV Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten§ 56e

§ 56eVergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

In Kraft seit 01. Juli 2026
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