VBG
Gliederung
Abschnitt III Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten an Universitäten
§ 54b Aufwandsentschädigung
Dem Vertragsassistenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für
1. vollbeschäftigte Vertragsassistenten ............... 3,50 vH,
2. teilbeschäftigte Vertragsassistenten ............... 1,75 vH.
§ 54b VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 54b Aufwandsentschädigung
…§ 54b. Dem Vertragsassistenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für 1. vollbeschäftigte…
Art. 4 Artikel IV
…1988 ausbezahlt worden sind, auf die nach den §§ 49a und 49b des Gehaltsgesetzes 1956 , nach den §§ 54a und 54b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und nach Art. III gebührenden Dienstzulagen (Forschungszulagen) und Aufwandsentschädigungen anzurechnen. (2) Gutschriften von Nebengebührenwerten nach dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, die für…
Art. 3 Artikel III
…Anm.: aus BGBl. Nr. 602/1988, zu §§ 54a und 54b , BGBl. Nr. 86/1948) (1) Eine Dienstzulage (Forschungszulage) gebührt in folgenden Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung 1 . (Anm.: Aufgehoben durch…
Art. 4 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
Art. 4 Artikel IV
…1988 ausbezahlt worden sind, auf die nach den §§ 49a und 49b des Gehaltsgesetzes 1956 , nach den §§ 54a und 54b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und nach Art. III gebührenden Dienstzulagen (Forschungszulagen) und Aufwandsentschädigungen anzurechnen. (2) Gutschriften von Nebengebührenwerten nach dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, die für…
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