Dieser Unterabschnitt ist auf Professoren und Assistenten an Universitäten anzuwenden, deren privatrechtliches Dienstverhältnis nach dem 30. September 2001 begründet wird.
§ 49a VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 49a Abschnitt IIc
…Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten 1. Unterabschnitt Bestimmungen für alle Universitätslehrer Anwendungsbereich § 49a. Dieser Unterabschnitt ist auf Professoren und Assistenten an Universitäten anzuwenden, deren privatrechtliches Dienstverhältnis nach dem 30. September 2001 begründet wird.…
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