(1) Der Vertragshochschullehrperson können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien gezahlt werden.
(2) Die Rektorin oder der Rektor kann der Vertragshochschullehrpersonen in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erbringung einer besonderen Leistung durch die Vertragshochschullehrperson und unter Bedachtnahme auf deren Leistungsbereitschaft im Rahmen der ihr oder ihm für Leistungsprämien zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Leistungsprämie geben.
(3) Für die Leistungsprämie sind alljährlich 2,14% der Entgeltsumme (Monatsentgelte, Dienstzulagen und Sonderzahlungen) der Vertragshochschullehrpersonen bereitzustellen. Diese finanziellen Mittel sind auf die einzelnen Pädagogischen Hochschulen entsprechend ihren Personalständen an Vertragshochschullehrpersonen aufzuteilen und den Rektorinnen und Rektoren zur Vergabe von Leistungsprämien zur Verfügung zu stellen.
(4) § 19 GehG ist auf Vertragshochschullehrpersonen nicht anzuwenden.
§ 48q VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 48q Leistungsprämien
…§ 48q. (1) Der Vertragshochschullehrperson können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien gezahlt werden. (2) Die Rektorin oder der Rektor kann der Vertragshochschullehrpersonen in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erbringung…
§ 48b An Pädagogische Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen
…4 Hochschulgesetz 2005 außerhalb der Praxisschule dienstzugeteilte Landesvertragslehrpersonen sind § 48o Abs. 3 bis 6 und die §§ 48p und 48q anzuwenden.…
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