(1) Für die Vertragshochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist eine Festlegung gemäß § 48h Abs. 1 bis 5 nicht vorzunehmen. Diese Vertragshochschullehrperson hat neben der Leitung des Instituts im gemäß Organisationsplan festgelegten Wirkungsbereich des Instituts nach Festlegungen des Rektorates Aufgaben im Sinne des § 48g Abs. 2 Z 3 bis 6 wahrzunehmen.
(2) Einer Vertragshochschullehrperson gemäß Abs. 1 dürfen mit ihrer Zustimmung Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung im Sinne des § 48g Abs. 2 Z 2 und bis zu 192 Lehrveranstaltungsstunden, allenfalls unter Anwendung des § 48h Abs. 4, übertragen werden.
§ 48i VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 48i Institutsleitung
…§ 48i. (1) Für die Vertragshochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist eine Festlegung gemäß § 48h Abs. 1…
§ 48b An Pädagogische Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen
…48j, 48k, 48l, 48m und § 48n Abs. 2 Z 1 bis 4 , Abs. 4 bis 6 sowie gegebenenfalls § 48i anzuwenden. Weiters sind die urlaubsrechtlichen Bestimmungen mit den sich aus § 48n Abs. 2 Z 3 ergebenden Maßgaben anzuwenden; das Ausmaß des…
§ 48p Lehrvergütung
…ist § 15 Abs. 5 GehG anzuwenden. (4) Auf Vertragshochschullehrpersonen, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut sind ( § 48i ), tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden ( Abs. 1 ) die Zahl von 64 Lehrveranstaltungsstunden. (5) Bei Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppen ph 1 und ph…
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