VBG
Gliederung
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II
§ 47b Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen
(1) § 63b Abs. 1 bis 3 GehG ist auf Vertragslehrpersonen anzuwenden.
(2) § 63b Abs. 4 bis 8 GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. gemäß Abs. 4 für jede Monatswochenstunde 272,8 € gebührt und
2. der Zuschlag gemäß Abs. 8 34,8 € beträgt.
§ 47b VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 47b Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen
…§ 47b. (1) § 63b Abs. 1 bis 3 GehG ist auf Vertragslehrpersonen anzuwenden. (2) § 63b Abs. 4 bis 8 GehG ist…
§ 27 LLVG · LLVG · Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz
§ 27
…§ 27. (1) Auf die Landesvertragslehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen finden folgende Vorschriften Anwendung: a) das Vertragsbedienstetengesetz 1948 ( VBG ), BGBl. Nr. 86, b) die Reisegebührenvorschrift 1955 , BGBl. Nr. 133, c) die §§ 118 und 119 sowie § 124f des…
§ 2 Anwendungsbereich
…wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Landesvertragslehrperson zum selben oder zu einem anderen Land. Eine gemäß § 37 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ( VBG ), BGBl. Nr. 86, für ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson. (2a) Auf Landesvertragslehrpersonen…
Rückverweise