VBG
Gliederung
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II
§ 46c Dienstzulage für Abteilungs- und Fachvorstehung
(1) Vertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungs- oder Fachvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt:
1. für die Abteilungsvorstehung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit Ausnahme der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik:
a) 1 050,4 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt,
b) 1 275,7 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt;
2. für die Abteilungsvorstehung an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik:
a) 1 050,4 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,
b) 1 275,7 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt;
3. für die Abteilungsvorstehung an Bundessportakademien:
a) 1 050,4 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,
b)
4. für die Fachvorstehung:
a) 450,7 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung sechs Wochenstunden beträgt,
b) 676,1 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf oder achtzehn Wochenstunden beträgt.
§ 46c VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 46c Dienstzulage für Abteilungs- und Fachvorstehung
…§ 46c. (1) Vertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungs- oder Fachvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. (2) Die Dienstzulage gemäß…
§ 42 Sabbatical
…Fall bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endet, erstreckt werden. 2. Auf die nach den §§ 46a bis 46c gebührenden Dienstzulagen ist die Aliquotierungsbestimmung des § 20b Abs. 1 nicht anzuwenden. 3. Während der Freistellung gebühren die in Z 2 angeführten…
§ 45 Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung
…im Sinne dieses Abschnittes für die Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ausgewählt und bestellt, sind auf sie die Abs. 2 bis 4 und § 46c anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des § 2 Z 4 GehG für die Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ausgewählt und ernannt, sind auf ihn…
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