VBG
Gliederung
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II
§ 39c Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien
(1) Die Vertragslehrperson hat die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien unter Angabe der mit den zu absolvierenden pädagogisch-praktischen Studien verbundenen ECTS-Anrechnungspunkte der Schulleitung mindestens drei Monate vor dem für die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien anstehenden Beginn unter Angabe der im Semester an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu absolvierenden ECTS-Anrechnungspunkte mitzuteilen. Die Schulleitung hat daraufhin der Vertragslehrperson für die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien eine Mentorin oder einen Mentor gemäß § 39a zuzuweisen. Die Vertragslehrperson hat zu Beginn der pädagogisch-praktischen Studien gegenüber der Schulleitung und der zugeteilten Mentorin bzw. dem zugeteilten Mentor die die pädagogisch-praktischen Studien an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule betreuende Universitäts- bzw. Hochschullehrperson bekannt zu geben.
(2) Die Vertragslehrperson unterliegt im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien den Pflichten gemäß § 39 Abs. 10.
(3) Befindet sich die Vertragslehrperson im Rahmen der Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien zugleich in der Induktionsphase, so hat sie die Induktionsphase und die pädagogisch-praktischen Studien gemeinsam zu absolvieren. Die in der Induktionsphase geleisteten Tätigkeiten sind für die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien anzurechnen.
(4) Die Schulleitung kann in Abstimmung mit der die pädagogisch-praktischen Studien an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule betreuenden Universitäts- bzw. Hochschullehrperson festlegen, dass die in einem Semester an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu absolvierenden pädagogisch-praktischen Studien an der Schule in geblockter Form absolviert werden.
(5) Die mit der Funktion Mentoring betraute Vertragslehrperson hat im Rahmen der Betreuung der Vertragslehrperson bei den pädagogisch-praktischen Studien die ihr als Mentorin oder als Mentor gemäß § 39a Abs. 2 und 3 zukommenden Aufgaben wahrzunehmen. Weiters hat sie zum Ende des Semesters an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule eine Leistungsbeschreibung über die Tätigkeit der Vertragslehrperson bei den pädagogisch-praktischen Studien zur Vorlage an die das Masterstudium für das Lehramt betreuende Universität bzw. Pädagogische Hochschule zu erstellen. In dieser Leistungsbeschreibung ist der Erfolg der Vertragslehrperson betreffend
1. die Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes unter Berücksichtigung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze,
2. die Umsetzung der schulrechtlichen Vorgaben,
3. das pädagogische Wirken der Vertragslehrperson,
4. die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Lehrpersonen sowie den Erziehungsberechtigten
zu dokumentieren. Ferner soll sich die Mentorin oder der Mentor bei Bedarf mit der die pädagogisch-praktischen Studien an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule betreuenden Universitäts- bzw. Hochschullehrperson über die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien inhaltlich abstimmen.
§ 39c VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 39c Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien
…§ 39c. (1) Die Vertragslehrperson hat die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien unter Angabe der mit den zu absolvierenden pädagogisch-praktischen Studien verbundenen ECTS-Anrechnungspunkte der Schulleitung…
§ 40a Dienstpflichten
…oder Jahrgangsvorstandes ( § 54 Schulunterrichtsgesetz – SchUG , BGBl. Nr. 472/1986), 2. Funktion einer Mentorin oder eines Mentors ( §§ 39a und 39c Abs. 5 ), 3. Aufgaben des Praxisschulunterrichts ( § 23 HG ), 4. Aufgaben im Sinne der Anlage 3 , 5. qualifizierte Beratungstätigkeit im Sinne des…
§ 46a Dienstzulagen für bestimmte Funktionen
…die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage: 1. Mentoring ( §§ 39a und 39c Abs. 5 ), 2. Bildungsberatung ( Abs. 2 ), 3. Berufsorientierungskoordination ( Abs. 3 ), 4. Lerndesign Mittelschule ( Abs. 4 ), 5. Sonder- und Heilpädagogik ( Abs. …
§ 37 ABSCHNITT II
…es sich auf Prüfungen an mittleren und höheren Schulen ab der neunten Schulstufe und auf Vergütungen für Externistenprüfungen bezieht. (10) §§ 39a und 39c Abs. 5 sind auch auf Bundeslehrer gemäß dem 7. Abschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979 und auf Vertragsbedienstete im Lehramt…
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