(1) Einer Vertragsbediensteten oder einem Vertragsbediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.
(2) Einem Vertragsbediensteten, der mit seinem Partner in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
(3) Einer Vertragsbediensteten oder einem Vertragsbediensteten, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(4) Die Vertragsbedienstete oder der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.
(5) Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. Partner, im Fall des Abs. 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.
(6) Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.
(7) Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind abweichend von § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.
§ 29o VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 29o Frühkarenzurlaub
…§ 29o. (1) Einer Vertragsbediensteten oder einem Vertragsbediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten…
§ 29m Sonstige Rechte
…Verbindung mit § 20 , eine Pflegeteilzeit nach § 50e BDG 1979 in Verbindung mit § 20 , einen Frühkarenzurlaub nach § 29o oder eine Pflegefreistellung nach § 29f beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden…
§ 32 Kündigung
…einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 56 BDG 1979 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 , 5. eines Frühkarenzurlaubes nach § 29o oder 6. einer Pflegefreistellung nach § 29f gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 4…
§ 20a Sabbatical
…Sabbatical beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. (6) Das Sabbatical endet bei 1. Karenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme des Frühkarenzurlaubs gemäß § 29o ), 2. gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung, 3. Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst, 4. Suspendierung, 5. unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder 6. Beschäftigungsverbot nach dem MSchG , sobald feststeht…
§ 11 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 11 Ende der Pflichtversicherung.
…Unterbrechung der Erwerbsausübung zum Zwecke der Inanspruchnahme einer Familienzeit nach dem FamZeitbG handelt, b) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge eines Frühkarenzurlaubes nach § 29o VBG oder nach gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen, c) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Heranziehung zum Dienst als Schöffe oder Geschworner sowie als Vertrauensperson in den im…
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
§ 35d Kündigungs-, Entlassungsschutz und Schutz vor Benachteiligung
… 10b (zulässige Mehrfachbeschäftigung), § 23 Abs. 2 Z 1 oder Z 1a (Dienstverhinderung aus bestimmten wichtigen persönlichen Gründen), § 29o VBG (Frühkarenzurlaub). (2) Der Dienstgeber hat auf Verlangen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung oder Entlassung auszustellen, wenn sie oder er der…
Rückverweise