(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
(4) Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des Vertragsbediensteten nicht übersteigen.
§ 1c Oö. LLDHG 1988 · Oö. LLDHG 1988 · Oö. Land- u. forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988
§ 1c § 1c Zuständigkeit der Schulleiterin bzw. des Schulleiters
…unaufschiebbar ist, a) die Gewährung eines Sonderurlaubs gemäß § 64 LLDG 1985 bzw. § 2 Abs. 4 LLVG iVm. § 29a VBG bzw. § 27 Abs. 1 lit. a LLVG iVm. § 29a VBG bis zum Höchstausmaß von drei Tagen pro Schuljahr; b…
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