VBG
Gliederung
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II
§ 27h Verfall des Erholungsurlaubes
(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die oder der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.
(2) Wurde eine Karenz nach dem MSchG oder VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.
(3) Der Verfall tritt nicht ein, wenn die oder der Vorgesetzte nicht entsprechend dem § 5b Abs. 1a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die jeweilige Vertragsbedienstete oder den jeweiligen Vertragsbediensteten hingewirkt hat.
§ 27h VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 27h Verfall des Erholungsurlaubes
…§ 27h. (1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die oder der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht…
Art. 24 Artikel XXIV
…1956 sowie die Bundesforste-Dienstordnung 1986 ) (6) Abs. 3 gilt für die Anwendung 1. der §§ 35, 55 und 65a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des § 35 Abs. 3 Z 3 und 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und 2. der §§…
§ 5b Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters
…so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. (1a) Die oder der Vorgesetzte hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 27h oder einer absehbaren Beendigung des Dienstverhältnisses einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den…
Rückverweise