Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, weiters, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für eine Volksbefragung bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
Rückverweise
VBefrG · Volksbefragungsgesetz 1989
§ 21
…der Bundesminister für Inneres betraut; die Vollziehung des § 20 fällt bezüglich der Bundesverwaltungsabgaben in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen. (2) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (3) Die §§ …