§ 9a Unterrichtung der EIOPA und der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten
§ 9a Unterrichtung der EIOPA und der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten — VAG 2016
§ 9a Unterrichtung der EIOPA und der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten — VAG 2016
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
Inkrafttretungsdatum
09. April 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40243441
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Beabsichtigt die FMA, einem Unternehmen eine Konzession als Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu erteilen, dessen Geschäftsplan darauf hinweist, dass ein Teil seiner Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen soll, und weist dieser Geschäftsplan ferner darauf hin, dass diese Tätigkeiten für den Markt des Aufnahmemitgliedstaats von Bedeutung sein dürften, so hat die FMA die EIOPA und die Aufsichtsbehörde des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats hiervon zu unterrichten. Die Unterrichtung muss ausreichend detailliert sein, um eine ordnungsgemäße Bewertung zu ermöglichen.
(2) Die Unterrichtung durch die FMA gemäß Abs. 1 oder der FMA gemäß Art. 152a Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG lässt das Aufsichtsmandat der FMA unberührt.
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