BundesrechtBundesgesetzeVersicherungsaufsichtsgesetz 2016§ 88

§ 88Eigenmittelerfordernis

(1) Das Eigenmittelerfordernis eines kleinen Versicherungsunternehmens wird gemäß Anlage B berechnet und muss mindestens betragen:

1. 1,5 Millionen Euro für die Nicht-Lebensversicherung und

2. 1,8 Millionen Euro für die Lebensversicherung.

(2) Kleine Versicherungsunternehmen haben jederzeit Eigenmittel gemäß § 89 zur Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses zu halten.

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