§ 88 Eigenmittelerfordernis
§ 88 Eigenmittelerfordernis — VAG 2016
§ 88 Eigenmittelerfordernis — VAG 2016
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 34/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40169009
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das Eigenmittelerfordernis eines kleinen Versicherungsunternehmens wird gemäß Anlage B berechnet und muss mindestens betragen:
1. 1,5 Millionen Euro für die Nicht-Lebensversicherung und
2. 1,8 Millionen Euro für die Lebensversicherung.
(2) Kleine Versicherungsunternehmen haben jederzeit Eigenmittel gemäß § 89 zur Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses zu halten.
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