§ 74 Höchsthaftungssumme
§ 74 Höchsthaftungssumme — VAG 2016
§ 74 Höchsthaftungssumme — VAG 2016
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40171523
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Satzung eines kleinen Versicherungsvereins hat einen Betrag festzusetzen, bis zu dem der Verein übernommene Gefahren im Eigenbehalt tragen darf (Höchsthaftungssumme).
(2) Die Genehmigung dieser Satzungsänderung ist zu verweigern, wenn die Belange der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind.
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