§ 72 Kapitalanlage
§ 72 Kapitalanlage — VAG 2016
§ 72 Kapitalanlage — VAG 2016
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 34/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40168993
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine sind Vermögenswerte, die zu folgenden Kategorien gehören, geeignet:
1. Schuldverschreibungen;
2. Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag;
3. Anteile an OGAW und anderen gemeinschaftlichen Kapitalanlagen;
4. Darlehen;
5. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte und
6. Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände.
(2) Die FMA hat mit Verordnung die näheren Einzelheiten für die Kapitalanlage, insbesondere die Belegenheit der Vermögenswerte sowie Obergrenzen für die Kategorien und für einzelne Vermögenswerte, zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten.
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