§ 53 Geltendmachung von Ersatzansprüchen
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
(1) Die Ansprüche des Vereins aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt.
(2) Im Übrigen gelten für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen § 134 Abs. 1 zweiter Satz und 2 und § 135 AktG sinngemäß.
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